Die Fälle der vergangenen Monate, in denen Schwarze in den USA bei Kontrollen von Polizisten getötet wurden, häufen sich. Sie alle starben durch Schusswaffengebrauch der Beamten und sie alle waren Afro-Amerikaner. Ein rein amerikanisches Problem? Wir schauen einmal genauer hin, ob wir bei uns in Deutschland ebenfalls ein „Polizei-Problem“ haben.
Glücklicherweise gibt es in Deutschland (noch?) keine Todesopfer bei Kontrollen zu beklagen, doch Diskriminierung von „Ausländern“ gibt es auch hier. Denn nach welchen Kriterien suchen die Beamten aus, wen sie kontrollieren? Allzu oft seien die dunkle Hautfarbe, die Herkunft oder schlicht schwarze Haare entscheidend, beklagen Migrantenverbände. Wer auf den ersten Blick ausländisch aussieht, wird kontrolliert. Je dunkler der Teint, je exotischer die Gesichtszüge, umso höher die Wahrscheinlichkeit. Für viele ist das, zumindest in den Großstädten, Alltagserfahrung.
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Derartige Berichte gibt es zwar viele, belastbare Zahlen umso weniger. Eine europäische Studie (Erhebung der EU zu Minderheiten und Diskriminierung, EU-MIDIS) ergab dennoch einen Überblick, der für Deutschland bedeutet: "türkisch" aussehende Menschen, wie auch Menschen aus Ex-Jugoslawien werden mehr als doppelt so häufig von der Polizei angehalten wie Personen der Mehrheitsbevölkerung. Beide Gruppen werden fast doppelt so häufig nach ihren Ausweispapieren gefragt, Durchsuchungen finden ungefähr doppelt so oft statt und weitaus häufiger als der Rest klagen die Befragten über respektlose Behandlung.
Wie kommt es dazu?
Das Ganze passiert allzu oft ohne erkennbaren, konkreten Grund. Innenpolitiker argumentieren, das solche Kontrollen ohne konkreten Verdacht für eine Straftat der Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung dienen. Aber dürfen bei uns Polizisten z.B. an Bahnhöfen und Flughäfen ohne konkreten Verdacht oder Anlass Personenkontrollen durchführen? Im Fokus stehen dabei hauptsächlich die Befugnisse nach § 22 Absatz 1a, § 23 Absatz 1 Nummer 3 und § 44 Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes (BPolG). Danach kann die Bundespolizei „zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise [...] in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen [...], soweit anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, [...] jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen“. § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG verleiht der Bundespolizei die Befugnis, „im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise“ die Identität einer Person festzustellen. Nach § 44 Absatz 2 BPolG kann die Bundespolizei innerhalb dieses Grenzgebiets zum gleichen Zweck Sachen durchsuchen.
Das Ganze passiert allzu oft ohne erkennbaren, konkreten Grund. Innenpolitiker argumentieren, das solche Kontrollen ohne konkreten Verdacht für eine Straftat der Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung dienen. Aber dürfen bei uns Polizisten z.B. an Bahnhöfen und Flughäfen ohne konkreten Verdacht oder Anlass Personenkontrollen durchführen? Im Fokus stehen dabei hauptsächlich die Befugnisse nach § 22 Absatz 1a, § 23 Absatz 1 Nummer 3 und § 44 Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes (BPolG). Danach kann die Bundespolizei „zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise [...] in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen [...], soweit anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, [...] jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen“. § 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG verleiht der Bundespolizei die Befugnis, „im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise“ die Identität einer Person festzustellen. Nach § 44 Absatz 2 BPolG kann die Bundespolizei innerhalb dieses Grenzgebiets zum gleichen Zweck Sachen durchsuchen.
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Das Problem
Die Gesetzte gelten für alle – doch die Wahrscheinlichkeit, in eine solche Kontrolle zu geraten, ist nicht für alle gleich groß. Dafür sorgt das sogenannte "Racial/Ethnic Profiling". Dies ist eine Methode der Polizei mittels von Merkmalen wie Hautfarbe oder Gesichtszügen zu entscheiden, ob eine Person kontrolliert oder überwacht wird. Auf gut Deutsch: es ist die die Einladung, Menschen nach ihrer Hautfarbe für Kontrollen auszuwählen. Daher trifft es einen blonden Kanadier statistisch gesehen fast nie, während hingegen ein Senegalese in traditioneller Kleidung fast sicher in Frage kommt. Wie es sich anfühlen mag, ohne Angaben von Gründen überprüft zu werden, mag sich jeder selber denken - willkürlich und erniedrigend dürfte es mindestens sein.
Rein rechtlich dürfen die Verdachtsmomente nur auf das Verhalten von Personen und auf objektive Beweise, nicht aber auf ihr Erscheinungsbild gestützt werden, doch solange Gesetze der Polizei die Möglichkeit geben, ohne bestimmten Grund Personen zu überprüfen, solange können Polizisten auch bestreiten Personen wegen ihrer Hautfarbe oder Herkunft kontrolliert zu haben. Und selbst wenn: in einem Fall vor Gericht hatte ein Polizist offen erklärt, einen Reisenden aufgrund seiner Hautfarbe kontrolliert zu haben und generell Leute anzusprechen, die Ausländer zu sein scheinen. Folgen? Null!
Die Gesetzte gelten für alle – doch die Wahrscheinlichkeit, in eine solche Kontrolle zu geraten, ist nicht für alle gleich groß. Dafür sorgt das sogenannte "Racial/Ethnic Profiling". Dies ist eine Methode der Polizei mittels von Merkmalen wie Hautfarbe oder Gesichtszügen zu entscheiden, ob eine Person kontrolliert oder überwacht wird. Auf gut Deutsch: es ist die die Einladung, Menschen nach ihrer Hautfarbe für Kontrollen auszuwählen. Daher trifft es einen blonden Kanadier statistisch gesehen fast nie, während hingegen ein Senegalese in traditioneller Kleidung fast sicher in Frage kommt. Wie es sich anfühlen mag, ohne Angaben von Gründen überprüft zu werden, mag sich jeder selber denken - willkürlich und erniedrigend dürfte es mindestens sein.
Rein rechtlich dürfen die Verdachtsmomente nur auf das Verhalten von Personen und auf objektive Beweise, nicht aber auf ihr Erscheinungsbild gestützt werden, doch solange Gesetze der Polizei die Möglichkeit geben, ohne bestimmten Grund Personen zu überprüfen, solange können Polizisten auch bestreiten Personen wegen ihrer Hautfarbe oder Herkunft kontrolliert zu haben. Und selbst wenn: in einem Fall vor Gericht hatte ein Polizist offen erklärt, einen Reisenden aufgrund seiner Hautfarbe kontrolliert zu haben und generell Leute anzusprechen, die Ausländer zu sein scheinen. Folgen? Null!
Und das Recht?
Daher ist „Racial Profiling“ eigentlich auch nicht erlaubt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht verstößt das Bundespolizeigesetz hier nicht nur gegen das Verbot rassistischer Diskriminierung, sondern auch gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Paragrafen seien grund- und menschenrechtlich nicht haltbar, speziell verstoße der entsprechende Paragraf gegen das Diskriminierungsverbot des Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes, da Pauschalverdächtigungen Menschen ausgrenzen und somit ihren Anspruch auf Gleichheit verletzen. Da die Ermächtigungsgrundlage dafür das Gesetz selber sei, müsse der Paragraf 22 Abs.1a vollständig gestrichen werden, fordert das Deutsche Institut für Menschenrechte. Und auch die Bundesregierung stellte bereits mehrfach klar, dass "eine unterschiedliche Behandlung von Personen in Abhängigkeit von Rasse, Herkunft oder Religion" den für die Bundespolizei geltenden Vorschriften widerspricht, weil sie "unvereinbar mit dem Verständnis von Polizeiarbeit in einem demokratischen Rechtsstaat" sei. "Racial Profiling" wäre "mit dem geltenden deutschen Recht unvereinbar" und würde "daher innerhalb der Bundespolizei nicht angewandt“.
Daher ist „Racial Profiling“ eigentlich auch nicht erlaubt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht verstößt das Bundespolizeigesetz hier nicht nur gegen das Verbot rassistischer Diskriminierung, sondern auch gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Paragrafen seien grund- und menschenrechtlich nicht haltbar, speziell verstoße der entsprechende Paragraf gegen das Diskriminierungsverbot des Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes, da Pauschalverdächtigungen Menschen ausgrenzen und somit ihren Anspruch auf Gleichheit verletzen. Da die Ermächtigungsgrundlage dafür das Gesetz selber sei, müsse der Paragraf 22 Abs.1a vollständig gestrichen werden, fordert das Deutsche Institut für Menschenrechte. Und auch die Bundesregierung stellte bereits mehrfach klar, dass "eine unterschiedliche Behandlung von Personen in Abhängigkeit von Rasse, Herkunft oder Religion" den für die Bundespolizei geltenden Vorschriften widerspricht, weil sie "unvereinbar mit dem Verständnis von Polizeiarbeit in einem demokratischen Rechtsstaat" sei. "Racial Profiling" wäre "mit dem geltenden deutschen Recht unvereinbar" und würde "daher innerhalb der Bundespolizei nicht angewandt“.
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Wirklich?
Ob UN-Menschenrechtsausschuss, der UN-Ausschuss für bürgerliche und politische Rechte, der UN-Anti-Rassismus-Ausschuss, die Europäische Kommission gegen Rassimus und Intoleranz (ECRI) oder die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) oder die Bundesregierung, sie alle halten die Methode für unzulässig. Rein rechtlich dürfen Polizisten einen Bürger also nur aufgrund seiner Hautfarbe nicht überprüfen - in der Praxis findet es dennoch ständig statt. Gesetzen oder Gerichtsurteilen zum Trotz. Hat die Polizei also ein Rassimusproblem?
„Jein“, sagt Alexander Bosch, zuständiger Fachreferent für Polizei und Rassimus von Amnesty International, „vorsätzlich rassistisch handeln tut mit Polizei nicht, aber sie hat ein Problem damit Rassismus zu erkennen.“ So gebe es ein Problem mit Rassismus in der Polizei, aber sie stelle sich diesem nicht. „In Deutschland gibt es latenten Rassismus. Wir sollten einmal offen und vernünftig darüber diskutieren, was Rassismus ist“, fordert Bosch, „Wir sprechen in Deutschland von Rassismus immer nur im Zuge von Rechtsextremismus. Die Mitte der Gesellschaft sei nicht rassistisch, wird gesagt, doch auch hier tummeln sich Stereotype.“
Ob UN-Menschenrechtsausschuss, der UN-Ausschuss für bürgerliche und politische Rechte, der UN-Anti-Rassismus-Ausschuss, die Europäische Kommission gegen Rassimus und Intoleranz (ECRI) oder die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) oder die Bundesregierung, sie alle halten die Methode für unzulässig. Rein rechtlich dürfen Polizisten einen Bürger also nur aufgrund seiner Hautfarbe nicht überprüfen - in der Praxis findet es dennoch ständig statt. Gesetzen oder Gerichtsurteilen zum Trotz. Hat die Polizei also ein Rassimusproblem?
„Jein“, sagt Alexander Bosch, zuständiger Fachreferent für Polizei und Rassimus von Amnesty International, „vorsätzlich rassistisch handeln tut mit Polizei nicht, aber sie hat ein Problem damit Rassismus zu erkennen.“ So gebe es ein Problem mit Rassismus in der Polizei, aber sie stelle sich diesem nicht. „In Deutschland gibt es latenten Rassismus. Wir sollten einmal offen und vernünftig darüber diskutieren, was Rassismus ist“, fordert Bosch, „Wir sprechen in Deutschland von Rassismus immer nur im Zuge von Rechtsextremismus. Die Mitte der Gesellschaft sei nicht rassistisch, wird gesagt, doch auch hier tummeln sich Stereotype.“
Und was bringt das Ganze?
Doch was bringen Verdachtsunabhängige Kontrollen – außer Eingriffe in die Grundrechte? 2012 wurden nach den Angaben der Bundesregierung fast eine halbe Million Menschen ohne konkreten Anlass oder Verdacht kontrolliert. Lediglich bei 0,07 Prozent der Kontrollen wurde ein entsprechender Verdacht festgestellt.
Doch was bringen Verdachtsunabhängige Kontrollen – außer Eingriffe in die Grundrechte? 2012 wurden nach den Angaben der Bundesregierung fast eine halbe Million Menschen ohne konkreten Anlass oder Verdacht kontrolliert. Lediglich bei 0,07 Prozent der Kontrollen wurde ein entsprechender Verdacht festgestellt.
Was kann man tun?
Damit es zu keine Exzessen kommt fordert Amnesty International bereits seit Jahren eine individuelle Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte. Die persönliche Identifizierung hole die Täter aus der Anonymität, verbessere die effektive Strafverfolgung von Polizisten bei Misshandlungen oder sonstigen Gesetzesverstößen. Ebenso müsste es unabhängige Untersuchungen geben, denn bislang werden Vorfälle stets polizeilich untersucht. Nur unabhängige Ermittler seien in der Lage Vorwürfe unabhängig, unparteiisch und umfassend nachzugehen. Weiterhin wird gefordert Polizisten stetig in Menschenrechten zu schulen. Auch solle darüber nachgedacht werden, bei jeder Kontrolle ein Formular ausfüllen und darauf begründen zu müssen, warum die jeweilige Person kontrolliert wurde. Drohen bei uns amerikanische Verhältnisse?
„Die Meldungen über solche Fälle haben jedenfalls zugenommen“, sagt Alexander Bosch von Amnesty. „Man könnte die Vermutung haben, dass wenn die Polizei bei der Problematik nicht aktiv gegensteuert, es zu einer weiteren Vermehrung kommen könnte.“ Schließlich wolle die Polizei, gerade vor der aktuellen Flüchtlingskrise, sowie den Silvestervorkommnissen, auch dem Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft nachkommen. Werden wird also auch irgendwann mit der Nachricht aufwachen, dass es bei einer Polizeikontrolle zu einem tödlichen Zwischenfall gekommen ist? Die Wahrscheinlichkeit dafür liegt wohl leider hoch. Ob für unsere Sicherheit jedoch Grundrechte eingeschränkt werden sollten, muss jeder für sich selbst beantworten. „Einem Menschen seine Menschenrechte zu verweigern bedeutet, ihn in seiner Menschlichkeit zu missachten“ - das sagte Nelson Mandela in einer Rede vor dem US-Kongress im Juni 1990. Der Mann wußte zumindest wovon er redet...
Damit es zu keine Exzessen kommt fordert Amnesty International bereits seit Jahren eine individuelle Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte. Die persönliche Identifizierung hole die Täter aus der Anonymität, verbessere die effektive Strafverfolgung von Polizisten bei Misshandlungen oder sonstigen Gesetzesverstößen. Ebenso müsste es unabhängige Untersuchungen geben, denn bislang werden Vorfälle stets polizeilich untersucht. Nur unabhängige Ermittler seien in der Lage Vorwürfe unabhängig, unparteiisch und umfassend nachzugehen. Weiterhin wird gefordert Polizisten stetig in Menschenrechten zu schulen. Auch solle darüber nachgedacht werden, bei jeder Kontrolle ein Formular ausfüllen und darauf begründen zu müssen, warum die jeweilige Person kontrolliert wurde. Drohen bei uns amerikanische Verhältnisse?
„Die Meldungen über solche Fälle haben jedenfalls zugenommen“, sagt Alexander Bosch von Amnesty. „Man könnte die Vermutung haben, dass wenn die Polizei bei der Problematik nicht aktiv gegensteuert, es zu einer weiteren Vermehrung kommen könnte.“ Schließlich wolle die Polizei, gerade vor der aktuellen Flüchtlingskrise, sowie den Silvestervorkommnissen, auch dem Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft nachkommen. Werden wird also auch irgendwann mit der Nachricht aufwachen, dass es bei einer Polizeikontrolle zu einem tödlichen Zwischenfall gekommen ist? Die Wahrscheinlichkeit dafür liegt wohl leider hoch. Ob für unsere Sicherheit jedoch Grundrechte eingeschränkt werden sollten, muss jeder für sich selbst beantworten. „Einem Menschen seine Menschenrechte zu verweigern bedeutet, ihn in seiner Menschlichkeit zu missachten“ - das sagte Nelson Mandela in einer Rede vor dem US-Kongress im Juni 1990. Der Mann wußte zumindest wovon er redet...
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