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Gemeinschaftskonto – das ist bei der Eröffnung zu beachten

Foto: Erin Yamagata, Rachel Cabitt
Das Gemeinschaftskonto ist oftmals eine unkomplizierte Lösung, die den Grundsätzen einer Ehe entspricht. Aber bei einer Trennung wird es schwierig.

Gemeinschaftliches Konto – eine bequeme Lösung

Mit der Eheschließung steht gleichzeitig die Frage nach der Kontogestaltungim Raum. Führt jeder der Partner weiterhin sein eigenes Konto? Kommt ein neues gemeinsames Konto infrage?
Zur besseren Übersicht über die laufenden Finanzen bietet sich in der Ehe ein Gemeinschaftskonto an, um die Aufteilung der Ausgaben für die Miete, für den Lebensunterhalt, für den Urlaub und für sonstige Anschaffungen zu vermeiden. Beide Gehälter landen in einem gemeinsamen Topf und werden nach Bedarf angelegt, ausgegeben und gespart.
Mit der Geburt eines Kindes schrumpft ein Einkommen oder es fällt vorübergehend komplett weg. Der Partner, der sich um das Kind kümmert, hat bei getrennten Konten wenig Geld für Ausgaben zur Verfügung.
Ein großer Unterschied in den Gehältern, beispielsweise durch die Gestaltung der Steuerklassen III und IV, ist oftmals ebenfalls ein Grund für das gemeinsame Konto.
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Gemeinschaftskonto: im Fall einer Trennung

In einer Ehe ohne Ehevertrag gilt die rechtliche Grundlage der Zugewinngemeinschaft. Das heißt, die während der Ehe angeschafften Güter und das Vermögen gehören beiden zu gleichen Teilen.
Besteht ein Ehevertrag mit abweichenden Regelungen, hat dieser Vorrang. Für das Gemeinschaftskonto bedeutet das, den Kontostand teilt man durch zwei – unabhängig davon, wer wie viel eingezahlt hat.
In der Theorie hört sich das Konzept fair und unproblematisch an. In der Praxis erfolgt die Trennung aber, bevor die rechtlichen Regelungen greifen können. In dem Fall ist genug Zeit vorhanden, um das gemeinsame Konto leer zu räumen.
Der Gegenpart hat aber einen Anspruch auf die Hälfte des Vermögens und die Möglichkeit, dieses rechtlich einzufordern. Schwierigkeiten treten auf, wenn einer der Partner das Geld ausgegeben hat und keine weiteren Mittel mehr vorhanden sind.

Das Gemeinschaftskonto als sicherer Weg

Kommt es in der Beziehung zu einer Trennung, ist es empfehlenswert, das Konto umgehend aufzulösen. Die Aufteilung erfolgt nach Absprache oder, falls dies nicht machbar ist, geteilt durch zwei.
Es ist wichtig, in dem Fall die Zahlungsumleitungen auf das neue Konto rechtzeitig zu veranlassen.
Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Kontoverhältnisse in der bestehenden Beziehung zu regeln, sodass beide Partner getrennte Reserven zur Seite legen. Für diesen Zweck richtet man ein gemeinsames Konto ein, die Partner geben ihr altes Konto aber nicht auf.
Vom Gemeinschaftskonto begleicht man die laufenden Kosten und auf den einzelnen Konten legt man Ersparnisse an.
Die Banken bieten Gemeinschaftskonten mit guten Konditionen an, die sich ebenso für uneheliche Partnerschaften, WG-Mitbewohner oder Verwandte eignen.
Hier unterscheidet man zwischen einem Und-Konto und einem Oder-Konto. Bei dem Oder-Konto handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto, bei dem beide Partner zu sämtlichen Handlungen berechtigt sind. Bei dem Und-Kontobenötigt jede Kontobewegung das Einverständnis beider Partner.
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